Wie sollte aber diese Hochleistungsarbeit honoriert werden? Bei Patienten der privaten Versicherung zunächst kein Problem: Der § 9 der GOZ erlaubt es Ihnen, zahntechnische Leistungen nach Art und Aufwand sowie tatsächlichen Kosten vergütet zu bekommen. Knackpunkt ist die Versicherung des Patienten, denn diese haben mittlerweile mit einer Sachkostenliste die Erstattung zahntechnischer Leistungen deutlich eingegrenzt. Das Ergebnis ist eine Sachkostenliste, die teilweise noch unter der Vergütung der BEL II der GKV liegen kann und somit einen größeren Eigenanteil des Patienten hervorrufen kann. Darüber sollten Sie Ihrem Patienten dringend aufklären! Es ist eine Nebenpflicht, Patienten auf mögliche Erstattungsprobleme hinzuweisen, wenn diese bekannt sind. Zum Thema der Sachkostenliste ist die Problematik der Erstattung durch die Kostenerstatter hinlänglich bekannt und sollte dringend in die Aufklärung über die Kosten aufgenommen werden. Patienten mit hohem ästhetischen Anspruch sollten daher zwingend auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Wie erfolgt die Berechnung nach § 9 GOZ?
Für die Berechnung zahntechnischer Leistungen muss in der Zahnarztpraxis kein Labor vorhanden sein. Die Leistungen werden in der Regel direkt am Behandlungsstuhl erbracht, daher auch die Bezeichnung „Chairside“. Im Rahmen einer rekonstruktiven Phase fallen eine große Menge an zahntechnischen Leistungen an, die oft weder beachtet werden noch den Weg in die Abrechnung finden. Sehr häufig wird argumentiert, dass dies doch Leistungsinhalt sei. In vielen Fällen ist dies aber nicht der Fall. Es lohnt sich also die eigenen Leistungen und Leistungsschritte genau aufzuschreiben und möglichen zahntechnischen Leistungen zuzuordnen. Gemäß § 9 GOZ sind zahntechnische Leistungen berechenbar, sobald diese nicht Leistungsinhalt der GOZ-Position sind. Grundlage ist daher zunächst die GOZ-Position, deren Leistungsinhalt und Ihre erbrachten Leistungen im Sprechzimmer. Sobald Diskrepanzen auftreten, ist der Zugriff auf § 9 GOZ in Erwägung zu ziehen:
GOZ Position und Leistungsinhalt | Mögliche § 9 Position |
2195: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift oder ähnliches zur Aufnahme einer Krone |
· Individualisieren eines konfektionierten Stiftes · Desinfektion |
2197: Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) |
· Ätzen, Konditionieren, Silanisieren Werkstück |
5170: Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer |
· Individualisieren eines konfektionierten Löffels · Desinfektion |
5180/5190: Funktionelle Abformung ……. mit individuellem Löffel |
· Ausschleifen von Bändern · Umarbeiten einer Prothese zum FU Löffel · Desinfektion |
2200…..ff: Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation):· Präparieren des Zahnes oder Implantats, · Relationsbestimmung, · Abformungen, · Einproben, · provisorisches Eingliedern, · festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, · Nachkontrolle und Korrekturen. |
· Individuelle Farbbestimmung über einen Farbring hinausgehend · Mehraufwand Roh-, Glanzbrandeinproben · Selektives Einschleifen, Nacharbeiten der Okklusion · Anatomische Anpassung an Nachbarzähne · Desinfektion |
5220/5230: Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis:· Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers) · Bestimmung der Kieferrelation · Einproben · Einpassen bzw. Einfügen · Nachkontrolle und Korrekturen |
· Umstellen der Zähne in der Wachseinprobe |
Zahntechnische Leistungen sind sehr aufwendig und beanspruchen viel Zeit in der Praxis. Häufig sind mehrere Sitzungen und Termine notwendig, um den Zahnersatz herzustellen. Maßgabe des § 9 GOZ sind die tatsächlichen Kosten. Das bedeutet, dass Sie Ihre Leistungen in einer Zeiteinheit als Honorar kalkulieren müssen. Chairside-Positionen gemäß § 9 unterliegen daher der praxiseigenen Kalkulation nach tatsächlicher Arbeitszeit.
Patienten der GKV haben zunächst die einfache Regelversorgung als Zahnersatzleistung. In der GKV ist via BEMA kein Spielraum für Chairside-Leistungen. Sobald sich Ihr Patient jedoch für gleichartige und/oder andersartige Versorgungen entscheidet, dürfen Sie mit Zugriff auf die GOZ auch entsprechende zahntechnische Leistungen erbringen und berechnen. Dies gilt jedoch nur für die entsprechende GOZ Position und nicht als allgemeine Leistung.