Bei der Besteuerung der Fondsanlage hat sich zum Jahres- beginn jedoch einiges geändert. Die Grundlage hierfür lieferte der Gesetzgeber bereits am 19. Juli 2016 mit der Verabschiedung des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG). Es handelt sich dabei um eine umfassende Reform zur Besteuerung von Investments, die im Rahmen von Fonds für eine große Zahl von Anlegern verwaltet werden. Insbesondere wurde die bisherige transparente Besteuerung der Erträge von Fondsanlegern zum 1. Januar 2018 auf ein intransparentes Besteuerungssystem umgestellt. Da das Thema sehr vielschichtig ist, werden nachfolgend nur die Änderungen für Investmentfonds auf Aktien (Fonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent) und deren private Anleger dargestellt. Für Misch- Spezial-, Dach- oder Immobilienfonds gelten nochmals besondere Besteuerungsregeln.
I. Fondsbesteuerung bis 2017
Bisher wurden die Fondsanteile immer direkt dem Anleger zugerechnet (sogenanntes Transparenzprinzip). Dieser musste die erzielten Erträge des Fonds sofort mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) in Höhe von 5,5 Prozent versteuern. Insgesamt ergab dies einen Steuersatz von 26,375 Prozent. Gegebenenfalls kam hier auch noch Kirchensteuer hinzu. Gleiches galt auch für die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge. Dabei handelt es sich im Grunde um Wertsteigerungen des Fonds, die zum Jahresende noch nicht ausgeschüttet wurden. Dennoch wurden sie besteuert, weil der Fondsanteil zumindest im Depot schon mit dem höheren Wert bewertet wurde. Beim späteren Verkauf wurden die ausschüttungsgleichen Erträge dann als Anschaffungskosten behandelt, so dass sich der Veräußerungsgewinn entsprechend minderte. Dieser Veräu- ßerungsgewinn wurde ebenfalls mit der Abgeltungsteuer nebst Solidaritätszuschlag versteuert.
II. Fondsbesteuerung ab 2018
1. Besonderheiten auf der Fondsebene
Nach der Reform unterliegen nunmehr Dividenden, die von Investmentfonds erzielt werden, der Körperschaftsteuer von 15 Prozent. In diesem Prozentsatz ist der Solidaritätszuschlag bereits enthalten. Grund hierfür ist, inländische Fonds nicht schlechter zu stellen als ausländische Fonds, auf die ihrerseits in der Regel ebenfalls nur ein Quellensteuerabzug von insgesamt 15 Prozent anzuwenden ist.
Der Gewinn wird als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt – also grundsätzlich nicht anders, als bei der Gewinnermittlung einer Zahnarztpraxis. Allerdings sind die verschiedenen Einnahmearten zu unterscheiden. Dividenden und Gewinnausschüttungen, Erträge aus der Veräußerung von Immobilien sowie alle sonstigen inländischen Einkünfte sind voll steuerpflichtig. Vom Fonds erzielte Zinserträge, Veräuße- rungsgewinne aus Beteiligungen sowie ausländische Einkünfte bleiben jedoch auf Fondsebene komplett steuerfrei.
2. Besonderheiten auf der Anteilseignerebene
Auf Ebene des Anlegers ist zu unterscheiden zwischen den laufenden Erträgen aus Dividenden, die thesauriert (also einbehalten) werden, den Erträgen, die tatsächlich ausgeschüttet werden und den Erträgen aus Wertsteigerungen bei einem späteren Verkauf.
a) Laufende Besteuerung Ausschüttungsbesteuerung
Ausschüttungen aus Investmentfonds auf Aktien sind künftig zu 30 Prozent steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil der Ausschüttung unterliegt der Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (ggf. zzgl. Kirchensteuer).
Besteuerung fiktiver Erträge durch Vorabpauschale Durch die Aufgabe des Transparenzprinzips wäre es im Grunde konsequent, die Besteuerung der Anleger nur auf den Fall der Ausschüttung zu begrenzen (analog zur Ausschüttung von Kapitalgesellschaften). Stattdessen werden ab 1. Januar 2018 aber vorab fiktive Erträge über die sogenannte Vorabpauschale besteuert.
Für die Ermittlung der Vorabpauschale ist zunächst der sogenannte Basisertrag zu ermitteln. Hierfür wird der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Jahresanfang mit 70 Prozent des Basiszinssatzes multipliziert (sogenannter Basisertrag). Hinweis: Für das Jahr 2018 hat das Bundesfi- nanzministerium einen Basiszinssatz in Höhe von 0,87 Prozent bekanntgegeben. Dieser Basisertrag wird auf die tatsächlich eingetretene Wertsteigerung gedeckelt und die tatsächlichen Ausschüttungen werden abgezogen. Der verbleibende Betrag (Vorabpauschale) gilt im Folgejahr als zugeflossen.
Allerdings ist die Vorabpauschale bei Investmentfonds auf Aktien ebenfalls zu 30 Prozent steuerfrei. Auf den verbleibenden Betrag ist die Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (ggf. zzgl. Kirchensteuer) anzuwenden.
Steuerbelastungsvergleich
Werden Dividenden auf Fondsebene vereinnahmt und besteuert und sodann ausgeschüttet oder im Rahmen der Vorabpauschale besteuert, ergibt sich eine kombinierte laufende Steuerbelastung in Höhe von 30,69 Prozent. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage von insgesamt 26,375 Prozent (25 Pro- zent Abgeltungsteuer zzgl. SolZ) ergibt das somit eine höhere Steuerbelastung von über 4 Prozentpunkten.
Werbungskostenabzug
Ob Schuldzinsen als Werbungskosten zumindest zu 70 Prozent steuerlich geltend gemacht werden können oder ob diese durch den Sparerpauschbetrag von 801 Euro je Steuerpflichtigem abgegolten sind, ist derzeit selbst in Fachkreisen noch nicht eindeutig geklärt. Vermutlich wird sich demnächst der Bundesfinanzhof hiermit befassen müssen.
b) Veräußerungsgewinnbesteuerung Grundregel
Unabhängig davon, ob es sich um einen Alt-Fonds (Erwerb vor 2009) oder einen Neu-Fonds (Erwerb nach 2008) handelt, sind die Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Fondsanteilen ab 1. Januar 2018 grundsätzlich steuerbar. Die Veräußerungs- gewinnbesteuerung funktioniert dabei ähnlich wie bisher: Vom erzielten Veräußerungspreis können die ursprünglichen Anschaffungskosten sowie die Vorabpauschale abgezogen werden. Die Vorabpauschale nimmt also künftig die Stellung der ausschüttungsgleichen Erträge ein – auch wenn die Vorabpauschale streng genommen systemwidrig ist.
Ausnahmeregel für Alt-Fonds
Für Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, gilt jedoch Bestandsschutz, da diese Verkäufe durch die bereits abgelaufene Spekulationsfrist von einem Jahr grundsätzlich eigentlich nicht mehr als private Veräußerungsgeschäfte besteuert werden dürfen.
Daher werden die bis Ende 2017 entstandenen stillen Reserven in einem steuerfreien Betrag bis zur späteren Veräußerung festgeschrieben, so dass bei einem späteren Verkauf auf die Wertsteigerungen bis einschließlich 2017 keine Steuern entstehen. Die Höhe der steuerfreien stillen Reserven sind bis Ende 2020 von der depotführende Stelle (also von dem Kreditinstitut oder der Investmentgesellschaft) zu ermitteln.
Um auch die künftigen Wertsteigerungen ab 2018 (zumindest größtenteils) steuerfrei zu stellen, wird Anlegern einmalig ein persönlicher Freibetrag von 100.000 Euro gewährt, der bis zu seinem vollständigen Verbrauch gesondert festgestellt wird. Aller Voraussicht nach dürfte sich wohl das Bundesverfassungsgericht in einigen Jahren damit zu beschäftigen haben, ob diese pauschale Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.