Welchen Anlass darf die Feier haben?
Grundsatz: Je beruflicher bzw. betrieblicher der Grund für die Feier, desto besser. Wird beispielsweise mit Geschäftspartnern der Abschluss eines neuen Vertrages gefeiert oder werden Personen eingeladen, mit denen Geschäftsbeziehungen aufgebaut werden sollen, liegt eindeutig ein betrieblicher Anlass vor.
Eine Feier aufgrund einer Beförderung, einer Partnerschaft, einer Verabschiedung in den Ruhestand oder eines Dienstjubiläums gilt dagegen eher als persönliches Ereignis, obwohl auch ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Deshalb sieht der Bundesfinanzhof hier auch einen beruflichen Anlass dieser Feiern.
Selbstverständlich kann auch der eigene Geburtstag oder die Geburt des eigenen Kindes in der Praxis gefeiert werden. Hier sollte aber besonders gut darauf geachtet werden, wer einladen wird und wo die Feier stattfindet. Denn in diesen Fällen schaut das Finanzamt ganz genau hin. Steuerlich knifflig wird es, wenn es für die Feier sowohl einen betrieblichen als auch einen privaten Anlass gibt, also zum Beispiel eine bestandene Fortbildungsprüfung oder einen runden Geburtstag. Ob die Bewirtungskosten abziehbar sind oder nicht, entscheidet sich hier anhand weiterer Kriterien. Denn der Anlass einer Feier ist nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen.
Keine gute Idee ist es, wenn die Feier der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Repräsentationszwecken dient. Denn hier sieht das Einkommensteuergesetz ein steuerliches Abzugsverbot vor.
Wer darf eingeladen werden?
Am besten werden nur Mitarbeiter, Kollegen, Partner und/oder Geschäftsfreunde zur Feier eingeladen. Steuerlich optimal wäre es also, beispielsweise den eigenen Geburtstag zweimal zu feiern: Einmal mit der Praxis und dann noch einmal im ausschließlich privaten Kreis. Dann ist das sauber getrennt.
Außerdem sollten nicht nur einzelne Mitarbeiter oder Kollegen, sondern wenn schon, dann alle eingeladen werden. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs spricht die Einladung nur einzelner Arbeitskollegen für eine private Veranlassung der Feier. Die Bewirtungskosten könnten deshalb nicht abgezogen werden.
Werden dagegen Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z. B. alle Mitarbeiter einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Unternehmens ausüben (z. B. alle Auszubildenden), eingeladen, legt dies nach Auffassung der obersten Finanzrichter den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Wer hingegen nur einmal feiern will, sollte wissen: Nehmen sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teil, sind die Aufwendungen für die Feier „gemischt veranlasst“. Die Gesamtkosten werden dann anteilig nach Gästen aufgeteilt. Bei jedem einzelnen Gast wird also geprüft, ob er aus beruflichen oder aus privaten Gründen eingeladen wurde. Im ungünstigsten Fall kann das Finanzamt aber auch den Abzug der Kosten komplett verweigern.
Wo sollte die Feier stattfinden?
Je privater der Veranstaltungsort, desto ungünstiger. Von einer Feier in den eigenen vier Wänden ist deshalb unbedingt abzuraten. Das heißt aber nicht, dass die Feier zwingend in der Praxis stattfinden muss, eine Gaststätte ist ebenso in Ordnung. Nur zu luxuriös sollte es nicht sein. Denn bei Feiern auf einer Segel- oder Motoryacht setzt das Finanzamt den Rotstift an.
Wie dürfen Sie feiern?
Nach dem Gesetz dürfen nur Bewirtungskosten abgesetzt werden, die „angemessen“ sind. Das gilt sowohl für den Geldbetrag, der für die Feier eingesetzt wird, als auch für deren Ausgestaltung. Ob eine Veranstaltung angemessen oder unangemessen ist, entscheidet sich anhand der Umstände des Einzelfalls. Feste Betragsgrenzen gibt es nicht. Die Größe der Praxis, Umsatz und Gewinn, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und die Üblichkeit in vergleichbaren Praxen spielen bei der Beurteilung der Angemessenheit eine Rolle.
Hinweis
Werden (auch) betriebsfremde Gäste eingeladen, d.h. beispielsweise Geschäftsfreunde oder auch Arbeitnehmer verbundener Unternehmen, sind für diese die Abzugsbeschränkungen für Geschenke und geschäftlich veranlasste Bewirtungen zu beachten. Konkret bedeutet dies, dass 30% der auf diesen Teilnehmerkreis entfallenden Bewirtungsaufwendungen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen. Auch Geschenke im Wert von über 35 Euro netto sind tabu. Andernfalls besteht kein Recht auf den Betriebsausgabenabzug.
Fazit
Beim Thema Feiern sind Diskussionen mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Daher sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die Aufwendungen für die Feier angemessen und im Rahmen des Üblichen bleiben.
Zum Autor
Nils Strauß, Steuerberater im ETL ADVISION-Verbund aus Heidelberg, Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH), Fachberater Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven), spezialisiert auf die Beratung von Zahnärzten