Für die Honorierung muss in diesem Fall auf die analoge Berechnung zurückgegriffen werden, da die Leistungen weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind. Dazu muss der Zahnarzt zunächst den Kosten- und Zeitaufwand festlegen und anschließend die beiden Gebührenordnungen nach Leistungen durchsuchen, die vom Aufwand und von der Art her gleichwertig sind. Diese Vorgehensweise stellt oft ein Problem dar, denn in der Erstattung wird die analoge Berechnung häufig verweigert und der Patient muss um die Erstattung der Leistung mittels Widerspruch kämpfen. Dies wiederum kann er nicht ohne die Hilfe des Praxisteams und so landen unzählige Bescheide in den Zahnarztpraxen. Kurzum: Die analoge Berechnung sorgt häufig für Stress und Unmut, sodass viele Zahnärzte auf diese Option von vornherein verzichten. Für mich der falsche Weg, denn die analoge Berechnung eröffnet Möglichkeiten, moderne zahnmedizinische Therapien realistisch zu honorieren.
Die analoge Abrechnung des SmartGrinder-Verfahrens An erster Stelle steht das gewünschte Honorar. Hier sind Steuerberater und Behandler gleichermaßen gefragt: Was kostet das Gerät? Wie hoch ist die Wirtschaftlichkeitsstunde? Und welches Honorar muss kalkuliert werden, damit die Behandlung nicht zum Minusgeschäft wird? Leider gibt es viele Zahnarztpraxen, die hochwertige Technologien in ihrer Praxis besitzen, diese jedoch aufgrund einer falschen Kalkulation nicht wirtschaftlich einsetzen. Das gewünschte Honorar ist somit elementar und sollte sich nicht an dem Gedanken orientieren, was der Patient ausgeben möchte.
Für das folgende Beispiel planen wir eine fiktive Summe von 140,00 Euro inklusive der Entfernung von Füllungen oder ähnlichen sowie der Aufbereitung, Zerkleinerung und Einbringung des Materials in die Alveole. Um diese Summe zu erreichen, müssen mehrere Schritte beachtet werden:
• Entfernung von Fremdkörpern wie Zement, Füllungen oder ähnlichem aus dem extrahierten Zahn
• Trocknen des Zahnes
• Zermahlen, chemische Reinigung und Aufbereitung sowie Einwirkzeit
• Socket preservation mit autologem, aufbereiteten Zahnmaterial
Es ergibt sich somit eine Gebührenposition, die aus mehreren Einzelschritten besteht. Diese sind im Sinne der Zielleistung notwendig und sollten nicht getrennt werden. Die einzige Ausnahme, die besteht, ist das Entfernen der Fremdkörper aus dem Zahn. Dies muss nicht zwingend bei jedem Patienten erfolgen:
Patientenaufklärung
Der privatversicherte Patient muss zwingend über die Kosten aufgeklärt werden, auch über mögliche Probleme in der Erstattung. Dies ist eine Nebenpflicht des Behandlers und stellt eine wichtige Grundlage zur Zustimmung des Patienten dar. Auch der Patient der GKV muss über die Kosten informiert werden und im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung gemäß BMV-Z unterschreiben. Darüber hinaus müssen die Patienten wissen, welche Abbauprozesse nach der Extraktion geschehen können und dass man diese mittels Knochenaufbau aufhalten kann.
Hier gelangen Sie zum Artikel der zuvor beschriebenen Abrechnung