Acrylschlüssel nach §9 abrechnen

Redaktion

Leser fragen – Spezialisten antworten

Die ästhetische Rehabilitation eines Bruxismus-Patienten war Gegenstand des Abrechnungsbeitrages unserer Fachautorin Jana Brandt in der letzten Ausgabe des Dental Barometer. Dazu erhielten wir die Zusendung eines Lesers, die wir an dieser Stelle gerne veröffentlichen.

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Sehr geehrte Frau Brandt,

Ihr Beitrag aus dem Dental Barometer 1-2019 ist interessant gestaltet. Besonders die Idee, in einer Textspalte eine fiktive Dokumentation der Behandlung zu imitieren, ist eine smarte Idee.

Inhaltlich freut es mich, dass Sie auf Seite 26 das Zahnverschleißscreening beziehungsweise den Zahnverschleißstatus berücksichtigt haben. Die DGFDT hat diese Leistungen einst der BZÄK vorgeschlagen und freut sich, dass sie in die Analogliste aufgenommen werden und auch im „Gerichts-Kommentar“ nach Liebold/Raff/Wissing ausführlich beschrieben sind. Hier bedarf es aber
einer Anpassung der Dokumentation: Denn den Zahnverschleiß nur „festzustellen“ (…), wie von Ihnen geschrieben, reicht nicht. Die Leistung beschreibt stattdessen die Erfassung eines definierten Befundes, wie von Wetselaar & Lobbezoo 2016 beschrieben wurde. Für die Praxis gibt es dafür seit der IDS die Software CMDbrux (www.dentaConcept.de).

Das gleiche gilt für die Feststellung, dass keinerlei Beschwerden im Sinne einer CMD bestanden. Hierzu existiert sogar ein Urteil des OLG München II von 2017, das explizit fordert, nicht nur die Durchführung eines CMD-Screeenings zu dokumentieren, sondern auch den Befund vor der Behandlung mit Zahnersatz verlangt. Zur Erfassung des im Gerichtsurteil gemeinten CMD-Kurzbefundes und der Auswertung dient die Software CMDcheck (www.dentaconcept.de/CMDcheck).

Gut ist, dass Sie die MockUps auch als Leistung nach §6 erwähnt haben. Die stehen jetzt auch in der Analogliste. Die Acrylschlüssel habe ich auf den Fotos im Artikel nicht gesehen. Aber das wäre
spannend. Wie würden Sie die denn nach §9 berechnen?

Freundliche Grüße aus Hamburg PD Dr. M. Oliver Ahlers


Sehr geehrter Herr PD Dr. Ahlers,

ich freue mich sehr über Ihr Feedback! Ihre Anmerkungen zeigen mir, dass meine Gedanken und die Umsetzung nachvollziehbar sind. Bezüglich des Zahnverschleißstatus fehlt mir tatsächlich die Praxis. Mir war dieser Aspekt wichtig, jedoch wird dies bisher zu wenig bis gar nicht im Praxisalltag beachtet. Ihre Anmerkung ist sehr gut und kann meine Argumente in die richtige Richtung bringen. Mir war es wichtig, dieses Thema anzusprechen und weitere Reaktionen aus der Fachwelt der Zahnärzte abzuwarten, um diese weiter zu verfeinern.

Der Acrylschlüssel ist zwar nicht auf den Bildern im Artikel zu sehen, wurde jedoch im Text des Behandlers aufgeführt. Ich würde ihn im § 9 aufnehmen. Auch er gilt als wichtiger Hinweis von mir in der Therapieabfolge. Da § 9 mit Möglichkeit der BEB offen ist, kann diese Position wie bei § 6 (1) GOZ frei bezeichnet und kalkuliert werden.

Ganz herzlichen Gruß Jana Brandt


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