Desweiteren sollen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- Erhaltung jeden Zahns, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist,
- Behandlung jedes kariösen Defekts an einem solchen Zahn,
- Erhaltung der gesunden natürlichen Zahnhartsubstanz soweit wie möglich,
- Präparation der Kavitäten unter Beachtung der Substanzschonung,
- vollständige Entfernung der Karies,
- Durchführung der notwendigen Maßnahmen zum Pulpenschutz,
- Wiederherstellung der Form und Funktion der Zähne,
- Glättung der Füllungsoberflächen.
Erhaltungsfähigkeit
Augenmerk liegt zunächst an der Erhaltungsfähigkeit des Zahnes. Zähne, die nicht erhaltungsfähig sind, bekommen keine Füllung gemäß GKV. Wünscht der Patient dies trotzdem, muss er dies als private Leistung zahlen. Ein Blick auf ältere Befunde kann da oft hilfreich sein. Wurde der Zahn bereits in einer früheren Dokumentation als nicht erhaltungswürdig gekennzeichnet, ist eine Füllung via GKV ausgeschlossen.
Vollständige Kariesentfernung
Ein weiterer wichtiger Hinweis ist die vollständige Kariesentfernung. Diese ist bei einer Leistung der GKV verpflichtend, auch wenn sie damit die Pulpa eröffnen und eine Restkaries durchaus die Förderung von Sekundärdentin auslösen könnte. Füllungen mit Dokumentation „Restkaries belassen“ sind gemäß Richtlinie keine GKV-Leistung. In diesem Fall muss der Patient aufgeklärt werden, insbesondere über die Risiken einer möglichen Endodontie. Wünscht er die Belassung der Restkaries mit guten Chancen zur Ausheilung, muss diese Füllung als private Leistung vereinbart werden.
Glättung
Füllungsoberflächen müssen nachweislich geglättet werden. Ist dies in der Füllungssitzung nicht möglich, zum Beispiel bei Amalgam, so muss dies in der Folgesitzung durchgeführt und dokumentiert werden.
Indirekte Überkapplung
Tiefe Kavitäten mit punktförmiger oder mit Eröffnung der Pulpa sind Leistungen der GKV. Allerdings muss die Erfolgsaussicht gegeben sein, den Zahn zu erhalten. Er muss erhaltungsfähig und vital sein. Die Dokumentation muss eindeutig erfolgen, besonders bei einer Behandlung mittels indirekter Überkappung. Die durchscheinende Pulpa muss dokumentiert werden.
Die indirekte Überkappung verlangt ebenso, dass eine Leistung nach Nr. 25 nicht angewendet werden kann, wenn aus Zeitgründen eine Kavitätenpräparation und -füllung vorzeitig abgebrochen werden muss. Desgleichen kann sie dann nicht zur Anwendung kommen, wenn die für den Kranken mit Schmerzen verbundene Kavitätenpräparation abgebrochen und durch die Teilung in zwei oder mehrere Sitzungen erträglicher gestaltet wird.
Vitalitätsprobe
Eine nachfolgende Vitalitätsprobe nach cP/P ist gemäß Richtlinie im angemessen Zeitabstand durchzuführen und zu dokumentieren.
Füllungsmaterialien
Gemäß Richtlinie dürfen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Die aktuellen Gebrauchs- und Fachinformationen sowie Aufbereitungsmonographien sollen berücksichtigt werden und zur Einsicht vorhanden sein. Für die Füllung sind nur einfache plastische Materialien indiziert.
Im Frontzahnbereich sind einfache Schichtung und adhäsive Befestigung eine Leistung der GKV. Im Seitenzahngebiet sind einfache plastische Füllungen ohne adhäsive Befestigung die Leistung der GKV. Im Seitenzahnbereich wird eine adhäsive plastische Füllung nur in Ausnahmefällen zur Leistung der GKV und zwar immer dann wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist.
Wählt der Patient eine dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktion, so ist diese gemäß § 28 (2 Satz 2) SGB V mit einer Mehrkostenvereinbarung schriftlich zu vereinbaren. Die einfache plastische Füllung gemäß BEMA wird dann abgezogen, die Differenz trägt der Patient. Dies gilt für alle Füllungen, die dentinadhäsiv in Mehrschichtrekonstruktion erbracht werden: Frontzahn, Seitenzahn und Aufbaufüllungen.
GOZ | Leistung |
---|---|
2030* | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigung störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
2040 | Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
4050/4055* | Entfernung Zahnstein |
1040 | PZR |
1020* | Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung |
2010* | Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer |
§ 6 (1) | Versiegelung der Füllung |
* | Sofern die Sachleistung der GKV ausgeschlossen ist |
Großflächige Füllungen
Besondere Vorsicht ist bei großflächigen Füllungen geraten. Diese Versorgung via GKV ist besonders kritisch und mit Hinblick auf eine spätere prothetische Versorgung zu betrachten. Wiederholte große Füllungen sind dann als unwirtschaftlich zu bewerten und müssen gemäß Aufbaufüllung mit nachfolgender prothetischer Versorgung versehen werden, wenn fehlende Zähne angrenzen oder Zähne extrahiert werden müssen. Dann kommen Zähne mit großen Füllungen als Pfeilerzähne in Betracht und müssen mit Blick auf diese Prothetik therapiert werden. Wünscht der Patient dies nicht, so ist auch diese Füllung eine private Leistung.
Mehrkostenabrechnung
In die Mehrkostenrechnung können nicht nur die Füllung gemäß GOZ, sondern auch alle notwendigen Begleitleistungen die im Rahmen der GOZ-Füllung erbracht werden müssen, aufgenommen werden. In Tabelle 1 finden Sie eine Auflistung dieser Begleitleistungen.